Neues Urteil: Schlüsseldienst-Abzocke ist ein Delikt


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Im Laufe des Lebens werden wohl die meisten Menschen mindestens einmal auf die Dienstleistungen eines Schlüsseldienstes angewiesen sein.

Vielleicht wurde die Wohnungstür in einem unbedachten Moment zugezogen, obwohl sich der Haustürschlüssel noch im Inneren der Wohnung befindet oder es ist plötzlich der Schlüssel abgebrochen? In diesen Momenten bleibt oft nichts anderes übrig, als einen Schlüsseldienst zu kontaktieren. Allerdings hat die Branche unter einem schlechten Ruf zu leiden, der den vielen schwarzen Schafen unter den Schlüsseldiensten zu verdanken ist.

Ein neues Gerichtsurteil hat nun bestätigt, dass es sich bei der Abzocke von Schlüsseldiensten nicht nur um ein großes Ärgernis handelt, sondern tatsächlich um ein Delikt – nämlich Wucher.

Wucher-Urteil hat Signalwirkung

Durch den Bundesgerichtshof wurde bestätigt, dass es sich bei der Abzocke von Schlüsseldiensten um einen Wucher-Delikt handelt. Dies sind vor allem für diejenigen gute Nachrichten, die häufig unter ihrer Vergesslichkeit leiden. Der Bundesgerichtshof hat offiziell verlauten lassen, dass Schlüsseldienste, welche die Notsituation, in der sich ihre Kunden in der Regel befinden, zu ihrem Vorteil durch absurd überhöhte Rechnungen und Forderungen ausnutzen und sich damit des Wuchers schuldig machen.

Die VZHH, die Verbraucherzentrale Hamburg, ist sich sicher, dass von der Entscheidung der obersten Richter eine große Signalwirkung ausgehen wird. Den Betroffenen wird es dadurch zukünftig stark erleichtert, sich gegen die kriminellen Vorgehensweisen dubioser Schlüsseldienste zu wehren. Die Grundlage des Urteils bildete ein Rechtsstreit in Kleve in Nordrhein-Westfalen, der sich über mehrere Jahre hinzog.

Aussperren stellt Zwangslage dar

Damit der Tatbestand des Wuchers laut dem geltenden Gesetz erkannt werden kann, ist es nötig, dass eine sogenannte Zwangslage vorliegt. Die bisherige Auffassung einiger Gerichte lautete allerdings, dass das bloße Aussperren aus den eigenen vier Wänden diesen Tatbestand noch nicht rechtfertigte. Von einer Zwangslage konnte bis zu dem kürzlich erfolgten Urteil nur dann gesprochen werden, wenn erschwerende Nebenbedingungen hinzukamen, wie beispielsweise ein kleines Kind in der Wohnung oder ein Topf auf dem Herd.

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofes wird nun auch das Aussperren allein als Zwangslage deklariert. Dadurch wird die verzweifelte Situation der Verbraucher, die keinen Zutritt zu ihrer Wohnung mehr haben, nun auch aus der strafrechtlichen Perspektive richtig eingeschätzt. Für die Ermittlungsbehörden wird so die neue Möglichkeit geschaffen, gegen unseriöse und kriminelle Schlüsseldienste effektiv vorzugehen.

Abzocke steht an der Tagesordnung

Eine einfache Öffnung der Tür kann von unseriösen Schlüsseldiensten ohne Probleme Kosten zwischen mehreren hundert bis zu tausend Euro nach sich ziehen. Diese regelrechten Abzocken sind keine Seltenheit, sondern leider an der Tagesordnung.

Häufig werden die Kunden von den Monteuren vor Ort ebenfalls massiv unter Druck gesetzt, damit diese die Rechnung bezahlen. Bis zu dem kürzlich erfolgten Urteil war die Verurteilung der Täter auf Grundlage des Strafrechts wegen Wucher allerdings umstritten. Die Kriminellen werden somit in Zukunft allerdings nicht mehr einfach davonkommen.

Verbraucher sollten, sofern sie überhöhte Preisforderungen bemerken, die Rechnung des Schlüsseldienstes keinesfalls bezahlen. Besser ist es, die Polizei hinzuzurufen und eine Strafanzeige gegen den Dienstleister zu erstatten.

Im Idealfall wird natürlich von vorneherein ein seriöser Schlüsseldienst beauftragt. Diese können beispielsweise daran erkannt werden, dass sie bereits am Telefon einen verbindlichen Festpreis für die Türöffnung nennen.

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