Mietwahnsinn in Hamburg: Ist es erlaubt, die Wohnung unterzuvermieten?


Den Wohnungsmarkt in Hamburg als angespannt zu bezeichnen, würden viele Hamburger als Untertreibung werten. Für ihre Wohnung müssen sich die Bewohner der Hansestadt finanziell oft großen Herausforderungen stellen.

Somit ist es im Grunde gar nicht verwunderlich, dass viele Mieter mit dem Gedanken spielen, ihre Wohnkosten zu reduzieren, indem sie ihre heimischen vier Wände vermieten, wenn sie einmal längere Zeit nicht zuhause sind oder auch nur einen Raum einem Mitbewohner überlassen.

Aber ist das eigentlich erlaubt? Der folgende Artikel erklärt die geltenden Regelungen in Hamburg.

Bild von Oleksandr Pidvalnyi auf Pixabay
Bild von Oleksandr Pidvalnyi auf Pixabay

Niemals ohne Einverständnis des Vermieters

Vielleicht zieht der Nachwuchs aus, die WG-Mitbewohnerin hat die Zusage für ein Auslandssemester bekommen oder das Einkommen hat einen Einbruch erlebt: Es gibt viele Gründe, weshalb Mieter in Hamburg gerne ihre Wohnung oder zumindest einen Teil von dieser Untervermieten möchten.

Doch ganz unabhängig davon, weshalb eine Untervermietung angestrebt wird: Die wichtigste Voraussetzung für diese besteht in dem Einverständnis des Vermieters. Sollte der Vermieter generell nichts gegen eine Untervermietung einzuwenden haben, entschließen sich viele Untervermieter, ihr Hab und Gut während der Untermiete woanders unterzubringen, etwa in einem sicheren Lagerraum in Hamburg. In diesem ist es möglich, sowohl persönliche Dinge als auch große, sperrige Möbel einzulagern, die dem Untermieter nicht zur Nutzung bereitgestellt werden möchten.

Wann darf eine Mietwohnung untervermietet werden?

Grundsätzlich ist es Mietern erlaubt, die Räumlichkeiten unterzuvermieten, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht.

Dieses kann nicht nur wirtschaftlicher, sondern auch persönlicher Natur sein. Kann der Mieter die Wohnung alleine nicht mehr bezahlen, würde zum Beispiel ein solches berechtigtes Interesse vorliegen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Mieter selbst für sein gesunkenes Einkommen verantwortlich ist, etwa, weil er nun statt Vollzeit nur noch Teilzeit arbeitet.


Der Grund für die Untervermietung muss dem Vermieter mitgeteilt werden. Entscheidend ist dabei, dass sich das berechtigte Interesse erst ergeben hat, nachdem der Mietvertrag abgeschlossen wurde.

Ist die Untervermietung der gesamten Wohnung erlaubt?

Einen Anspruch darauf, die gesamte Wohnung untervermieten zu dürfen, besteht für Mieter nicht grundsätzlich. Somit liegt es beim Vermieter, den Wunsch abzulehnen oder die Untervermietung zu erlauben.

Bei einer teilweisen Untervermietung gestaltet sich der Fall jedoch anders − falls keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen und sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, muss der Vermieter zustimmen.

Diese Informationen braucht der Vermieter

Generell ist es empfehlenswert, den Vermieter schriftlich darüber zu unterrichten, wer in die Wohnung zu welchem Termin einzieht. Anzugeben sind die letzte Anschrift des neuen Untermieters, sein Beruf und natürlich sein Name. Der Untermieter muss durch den Vermieter identifiziert werden können.

Persönliche Informationen über ihn dürfen jedoch durch den Vermieter nicht verlangt werden, etwa Daten bezüglich seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse.

Wann kann die Untervermietung abgelehnt werden?

Sollten jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, weshalb eine Untervermietung an die gewünschte Person unzumutbar ist, kann der Vermieter dennoch ablehnen.

Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Untermieter in der Vergangenheit wegen notorischer Ruhestörung oder krimineller Aktivitäten aufgefallen ist. Doch auch bei einer übermäßigen Belegung der Wohnung darf der Vermieter die Untermiete verbieten.

Widersetzt sich der Mieter dem Verbot, könnte er seine Wohnung verlieren. Findet die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters statt, ist eine Kündigung möglich.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert