§ 8 Abs. 1 der Altölverordnung bestimmt, dass derjenige, der gewerbsmäßig Motorenöle oder Getriebeöle an Endverbraucher abgibt, gehalten ist, eine Annahmestelle für solche gebrauchten Öle / Altöle einzurichten oder eine solch durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle hinzuweisen. Für die Entsorgung von Altöl und grundwassergefährdenden Flüssigkeiten gibt es strenge Vorschriften. Sofern Sie nicht eine Altölabgabestelle aufsuchen können, sollte die Altölentsorgung immer Fachfirmen überlassen werden.
Hamburg, den 19. Juli 2026
