Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Vergleichsportal muss nachbessern



Jetzt muss Check24 mit offenen Karten spielen! Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hatte im Juni 2015 am Landgericht München Klage gegen das Vergleichsportal eingereicht. Der Vorwurf: Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der BVK wirft dem Portal vor, sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten zu halten.

Klagen wegen unzureichender Auskunfts- und Beratungspflicht

Der BVK hat in seiner Klage in zwei Bereichen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht moniert:

  • Zum einen kritisiert der BVK, das Vergleichsportal weise in seinem Internetauftritt nicht ausreichend darauf hin, dass Check24 eine Maklerfunktion ausübe. Hintergrund: Check24 bekommt von Versicherungen Provisionen für eine erfolgreiche Vermittlung über das Portal. Welchen Auskunftspflichten Unternehmen wie Check24 nachkommen müssen, wissen Experten wie die Rechtsanwälte heldt zülch & partner.

  • Zum anderen erfüllt das Onlineportal aus München laut den Klägern nicht die gesetzlich normierten Beratungspflichten. Es würden etwa nicht immer alle nötigen Fragestellungen für Versicherungen abgeklärt und nicht alle möglichen Anbieter aufgelistet.

Landgericht München hat das Urteil gesprochen

Das Landgericht München hat der Klage des Verbands der Versicherungskaufleute nun teilweise stattgegeben. In seinem Urteil (Az.: 37 O 15268/15) kam das Landgericht München zu dem Ergebnis, dass Check24 gegen die gesetzliche Mitteilungspflicht laut Wettbewerbsrecht verstößt: Die Eigenschaft als Versicherungsmakler ist für Interessierte nur über einen Button in der Fußzeile der Webseite ersichtlich. Das Portal muss seine Geschäftskontakte nun so präsentieren, dass Kunden nicht erst danach suchen müssen, und deutlich darauf hinweisen, dass es sich bei dem Angebot um eine Maklertätigkeit (und keinen reinen Vergleich) handelt.

In Bezug auf die Beratungspflichten sprach das Gericht ein milderes Urteil: Grundsätzlich bejahen die Richter, dass ein Online-Versicherungsanbieter der Beratungs- und Informationspflicht nachkommen könne. Vorausgesetzt, die Fragen an den Versicherungsinteressierten werden entsprechend der Suche ausgewählt und die angebotenen Versicherungen fallen wiederum entsprechend der Antworten aus. Check24 muss in diesem Punkt allerdings noch etwas nachjustieren. Im Fall von Haftpflichtversicherungen muss das Vergleichsportal im Kundenkontakt beispielsweise abklären, ob auch ehrenamtliche Tätigkeiten vom Versicherungsschutz abgedeckt sind. Bei Hausratversicherungen muss aufgeschlüsselt werden, ob auch das Fahrrad zum Haushalt zählt. Weil bislang keine derartige Befragung stattfindet, wird laut Gericht die Beratungspflicht verletzt.

Sowohl Kläger als auch Beklagte stellen das noch nicht rechtskräftige Urteil aus erster Instanz als Erfolg dar: Während Check24 lediglich einen geringen Anpassungsbedarf bezüglich Formulierungen und Darstellungen sieht, spricht der BVK von einem Sieg für den Verbraucherschutz.

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