Unwissenheit schützt vor Kündigung nicht: Die größten Irrtümer im Arbeitsrecht


KündigungWährend der Arbeit privat zu surfen, das ist doch kein Problem! Bei Glatteis oder anderen Wetterkapriolen kann man auch mal der Arbeit fernbleiben! Mir kann keiner kündigen, ich bin ja krankgeschrieben! Solche und ähnliche Ansichten zum Arbeitsrecht sind weit verbreitet – doch sind sie auch richtig? Sie werden es vielleicht ahnen: nicht so wirklich…

Irrglaube 1:
Wer krankgeschrieben ist, genießt Kündigungsschutz

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern kündigen, auch wenn diese wegen Krankheit nicht im Unternehmen anwesend sind. Ein „gelber Schein“ schützt nicht vor Kündigung. Ausgenommen sind Betriebsratsmitglieder, für die ein besonderer Kündigungsschutz gilt. Bei „normalen“ Mitarbeitern kann die Krankheit unter Umständen sogar ein Kündigungsgrund sein – wenn sich etwa abzeichnet, dass wegen einer chronischen Erkrankung Arbeitsausfälle von mehr als sechs Wochen pro Jahr zu erwarten sind. Ausführliche Infos zum Themenkomplex Arbeitsrecht, Kündigung und Kündigungsschutz finden sich auf der Internetseite der Kanzlei Koplin in Hamburg, zu erreichen unter www.kanzlei-koplin.de/arbeitsrecht/. Die Kanzlei mit Sitz in Hamburg-Neustadt ist spezialisiert auf Arbeitsrecht und damit verbundene Themen wie Arbeitsvertrag, Zeugnis, Mutterschutz und Elternzeit.

Irrglaube 2:
Der Arbeitgeber darf den Browserverlauf des Arbeitsrechners nicht checken

Bei Verdacht auf nicht erlaubte Internetnutzung kann der Chef den Browserverlauf von Arbeitsrechnern prüfen. Das ist auch ohne Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters möglich, wie jüngst das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat. Der Arbeitgeber hatte nach dem Browser-Check eine außerordentliche Kündigung wegen exzessiver privater Internetnutzung während der Arbeitszeit ausgesprochen – zu Recht, wie das Gericht befand. Ist laut Arbeitsvertrag privates Surfen nicht erlaubt, sollten sich Arbeitnehmer also besser daran halten.

Irrglaube 3:
Bei heftigen Wetterkapriolen darf man zu Hause bleiben

Ob Hochwasser, Glatteis oder Orkan – selbst heftige Unwetter stellen keine Erlaubnis dar, der Arbeit einfach fernzubleiben. Denn laut Arbeitsrecht liegt das Wegerisiko beim Arbeitnehmer. Immerhin drohen dann keine Abmahnung oder Kündigung, aber unter Umständen kürzt der Arbeitgeber das Gehalt entsprechend. Die ausgefallenen Arbeitsstunden müssen nicht unbedingt vom Arbeitnehmer nachgeholt werden.

Irrglaube 4:
Kündigung ist erst nach drei Abmahnungen möglich

In der Regel sind Abmahnungen die Vorstufe einer Kündigung. Bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitsnehmers wie Diebstahl von Unternehmenseigentum kann der Chef aber auch ohne vorherige Abmahnung kündigen. Hat der Arbeitgeber allerdings in der Vergangenheit auf abmahnfähiges Verhalten nicht reagiert und spricht dann wegen eines solchen Verhaltens gleich eine außerordentliche Kündigung aus, hat er in der Regel vor dem Arbeitsgericht schlechte Karten.

Irrglaube 5:
Der Arbeitgeber kann auch mündlich kündigen

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Wird ein Mitarbeiter lediglich mündlich gefeuert, gilt das im Arbeitsrecht nicht als wirksame Kündigung. Auch die Kündigung seitens des Mitarbeiters muss immer in schriftlicher Form durchgeführt werden, damit sie wirksam ist. Für beiden Arten von Kündigung gilt: Das Schreiben sollte man besser persönlich und in Gegenwart eines Zeugen überreichen und sich möglichst schriftlich bestätigen lassen. Wird das Schriftstück per Bote oder Gerichtsvollzieher übergeben, ist kein Zeuge vonnöten.

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