Marihuana Samen: Kräftemessen zwischen Medizin und Politik


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Es ist seit Jahren ein äußerst kontrovers diskutiertes Thema: Ist der Nutzen von Marihuana im medizinischen Bereich groß genug, um die eigentlich illegale Pflanze, ihren Anbau und den regelmäßigen Konsum auch in Deutschland zu legalisieren? Bislang tut sich die deutsche Politik schwer damit, Marihuana durch entsprechende Gesetzesänderungen aus der Illegalität herauszuholen und damit den Einsatz der Pflanze im medizinischen Bereich zu erleichtern. Ein paar wichtige Gesetzeserweiterungen hat es bereits gegeben, Ärzte und Forscher hoffen aber immer noch, die Vorteile der Marihuanapflanze im medizinischen Bereich künftig noch flexibler nutzen zu können. Viele andere Länder, auch direkte Nachbarländer der Bundesrepublik Deutschland, wie zum Beispiel die Niederlande, sind in dieser Hinsicht bereits einen Schritt weiter. Hierzulande setzt sich das Kräftemessen zwischen Medizin und Politik aber bislang fort und macht nur langsam Fortschritte. Wie groß ist der Nutzen von Marihuana zu Heilzwecken tatsächlich und wie eng sieht die deutsche Politik das Thema heute noch?

 

Marihuana und das deutsche Betäubungsmittelgesetz

In Deutschland fallen allen Themen, die mit Marihuana zusammenhängen, zunächst einmal unter das Betäubungsmittelgesetz. §§ 29 ff. BtMG beschäftigt sich eingehend mit dem Anbau, Erwerb, Vertrieb und Konsum von Betäubungsmitteln, unter die auch der Extrakt der Marihuanapflanze fällt. Nach dem Betäubungsmittelgesetz sind Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen der Marihuanapflanze illegal und werden strafrechtlich verfolgt.

Bereits im Jahr 1994 hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorgaben allerdings gelockert und den Straftatbestand bei geringfügigen Mengen ausgesetzt. Was genau als geringfügige Menge angesehen wird, obliegt den einzelnen Bundesländern und kann von Fall zu Fall variieren. In Berlin wurden Mengen von bis zu 15 Gramm als geringfügig eingestuft. In Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen lag die Grenze für den Gesetzgeber bislang bei 10 Gramm. Die Bundesländer sind derzeit miteinander im Gespräch, um einen gemeinsamen Richtwert für geringfügige Mengen einzuführen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen. Der Höchstwert von 6 Gramm war vielfach im Gespräch. Bislang ist in dieser Hinsicht aber noch keine finale Entscheidung gefallen. Bisher ist das Thema der geringfügigen Menge bei Marihuana noch eine Frage der Toleranz und deutschlandweit nicht einheitlich geregelt.

Eine große Ausnahme bildet der medizinische Einsatz von Marihuana beziehungsweise einem entsprechenden Extrakt der Pflanze. Vor allem der in Marihuana enthaltene Wirkstoff THC ist inzwischen in Deutschland als Arzneimittel anerkannt. Die medizinische Forschung hat sich eingehend mit dem Wirkstoff beschäftigt und schreibt ihm vor allem eine stimmungsaufhellende, leicht betäubende und schmerzlindernde Wirkung zu. Deshalb sind Schmerzmittel, die den Wirkstoff THC enthalten, in Deutschland inzwischen als verschreibungspflichtige Medikamente zugelassen. Seit 2011 dürfen in Deutschland praktizierende Ärzte Medikamente auf Cannabisbasis verschreiben, um Krankheitsbilder zu behandeln, die aufgrund von Ergebnissen aus der medizinischen Forschung durch eine ergänzende Therapie mit Marihuana positiv beeinflusst werden können.

In sehr vereinzelten Fällen hat die Bundesregierung sogar Privatpersonen einen größeren Handlungsspielraum im Zusammenhang mit Marihuana eingeräumt. Ein paar wenige Schmerzpatienten haben nach eingehender Prüfung des BfArm eine Ausnahmegenehmigung erhalten, mit der sie sogar Marihuana zum Eigengebrauch im Rahmen ihrer Schmerztherapie anbauen dürfen. Bislang konnten rund 300 Patienten in der Bundesrepublik Deutschland diese Ausnahmegenehmigung gerichtlich einklagen.

 

Gesetzeserweiterung räumt Ärzten zusätzliche Möglichkeiten ein

Marihuana, auch als Cannabis oder Hanf bekannt, galt lange Zeit nur als Rauschmittel. Schon seit einigen Jahren sind sich Forscher jedoch sicher, dass die Pflanze weitaus mehr kann als Rauschzustände auslösen. Immerhin ist die Auswahl an verschiedenen Marihuanasamen ebenso vielfältig wie ihre Einsatzmöglichkeiten.

Inzwischen findet medizinisches Cannabis in vielen Bereichen Verwendung und auch immer mehr in Deutschland ansässige und praktizierende Ärzte greifen bei verschiedenen Krankheitsbildern gerne unterstützend auf die Wirkung von medizinischem Cannabis zurück. Eine unterstützende Therapie mit medizinischem Cannabis findet natürlich ausschließlich nach Absprache mit dem Patienten statt.

Bis 2017 musste medizinisches Cannabis im Falle einer Behandlung aus dem Ausland bezogen werden, da die Pflanze und ihre Samen noch unter das Betäubungsmittelgesetz fielen und der Anbau, der Vertrieb und der Konsum in Deutschland noch nicht legalisiert waren. Am 10. März 2017 ist allerdings ein Gesetz in Kraft getreten, das es dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ermöglichte, eine Ausnahmeregelung für die Behandlung spezifischer Krankheitsbilder zu erteilen, bei denen eine positive Wirkung von medizinischem Cannabis bereits durch Forschungsergebnisse unterstützt wird. Das BfArm kommentiert diese wichtige Gesetzesänderung auf der Internetseite der Bundesopiumstelle folgendermaßen:

Mit dem am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. Ärztinnen und Ärzte können künftig auch Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakt in pharmazeutischer Qualität auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben. Dabei müssen sie arznei- und betäubungsmittelrechtliche Vorgaben einhalten.“

(Quelle: https://www.bfarm.de)

 

Mit der Gesetzeserweiterung ging auch die Einrichtung der Cannabisagentur unter der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte einher. Die Agentur hat die Aufgabe, den Anbau von medizinischem Cannabis in Deutschland zu kontrollieren. Außerdem beteiligt sich die Agentur an der Forschung zum medizinischen Einsatz von Marihuanasamen, um wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zu gewinnen, die in eine Anpassung der Gesetzeslage einfließen können.

Bislang wurde eine Liste von Krankheitsbildern erstellt, bei denen die BfArm bereits vor der Gesetzeserweiterung im März 2017 Ausnahmeregelungen erteilt hat, damit Ärzte und Patienten von der positiv unterstützenden Wirkung einer Cannabistherapie profitieren können. Die Liste ist eine Empfehlung und soll nicht implizieren, dass eine Behandlung mit medizinischem Cannabis bei jedem Patienten eine positive Wirkung haben muss. Der allgemeine Gesundheitszustand des einzelnen Patienten sowie potentielle Vorerkrankungen und genetische Dispositionen für bestimmte Krankheitsbilder müssen vom behandelnden Arzt geprüft werden, bevor eine unterstützende Cannabistherapie begonnen werden darf. Insbesondere bei Patienten mit einer Disposition für Psychosen oder einer Vorgeschichte, bei der Erkrankungen des Herzens eine Rolle gespielt haben, ist der Einsatz von medizinischem Cannabis häufig eher kontraindiziert.

Besonders häufig wird eine ergänzende Therapie mit medizinischem Cannabis bei folgenden Erkrankungen empfohlen:

  • Chronische Schmerzen

  • Multiple Sklerose

  • Tourette-Syndrom

  • Depressive Störungen

  • ADHS

(Quelle: https://hanfverband.de)

 

Viele weitere Krankheitsbilder können inzwischen durch eine ergänzende Cannabistherapie unterstützt werden. Die Gesetzeserweiterung im März 2017 hat Ärzten hier viele zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt.

 

Die Einfuhr von Marihuana

Inzwischen ist es grundsätzlich ohne Probleme möglich, an Marihuana zu kommen. Die Zollunion in der EU macht es zum Beispiel möglich, Marihuanapflanzen, die Samen oder auch einzelne Extrakte aus den Niederlanden einzuführen. Möglich ist es, aber ist es auch legal? Diese Frage lässt sich nicht ganz so leicht beantworten. Nach dem Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich bereits der Erwerb und Besitz von Marihuanasamen strafbar. Davon ausgenommen sind Samen, die zum genehmigten Anbau von Marihuana gedacht sind. Darunter fallen der Anbau von medizinischem Cannabis und der Anbau spezieller Futterpflanzen.

Neben den Niederlanden sind auch Frankreich, Österreich, Italien, Großbritannien und Polen häufige Lieferanten von Marihuanasamen nach Deutschland und in andere Länder der Europäischen Union und der ganzen Welt. Der Bezug von Marihuanapflanzen oder einzelnen Bestandteilen aus einem dieser Länder bewegt sich aber in einer rechtlichen Grauzone.

Die in der Europäischen Union festgeschriebene Handels- und Wettbewerbsfreiheit macht es grundsätzlich möglich, auch Marihuanapflanzen aus einem Land der Europäischen Union zu erwerben. Dem entgegen steht aber immer noch das deutsche Betäubungsmittelgesetz, das bereits seit 1998 nicht nur den Anbau, Besitz, Konsum und Vertrieb sondern auch den Erwerb von Marihuanapflanzen im Gesamten oder in einzelnen Bestandteilen verbietet. Damit kollidiert das in Deutschland geltende Betäubungsmittelgesetz mit der Handels- und Wettbewerbsfreiheit sowie den Bestimmungen zum freien Warenverkehr innerhalb der EU.

Der deutschen Rechtsprechung sind deshalb in gewisser Weise die Hände gebunden, was Regelungen zur Einfuhr von Marihuana in jeglicher Form angeht. Eine Restriktion des Erwerbs aus anderen EU-Ländern, zum Beispiel über einen Onlineshop, würde geltendem EU-Recht widersprechen und wäre für Deutschland mit rechtlichen Konsequenzen verbunden. Deutsche Staatsbürger dürfen also durchaus legal Marihuanapflanzen und Pflanzenteile aus einem Land der Europäischen Union beziehen, sofern der Handel mit Marihuana in diesem Land rechtlich gestattet ist. Da dies mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union zutrifft, haben deutsche Bundesbürger hier also einen recht großen Spielraum.

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