Auch wenn sein Hereinbrechen, spätestens nach einem kurzen Blick in den Kalender, abzusehen war: Der Winter sorgt trotzdem alle Jahre wieder für unliebsame Überraschungen im Straßenverkehr. Was in der Hauptsache daran liegt, dass Autofahrer die besonderen Risiken der kalten Jahreszeit falsch einschätzen – oder ihre Souveränität im Meistern derselben überschätzen. Das Ergebnis ist in beiden Fällen häufig dasselbe, die Folgen falschen Verhaltens sind bisweilen schwerwiegend. Bußgelder sind angesichts der potenziellen Gefährdungen noch die harmloseste Konsequenz, die im winterlichen Verkehr droht.
Neue Jahreszeit, neue Gefahrenherde
Der Winter hat zweifellos seine Vorzüge, allerdings birgt die Schönheit schnee- und eisbedeckter Landschaften auch ihre Gefahren. Von den anhaltenden Unannehmlichkeiten wegen der eisigen Temperaturen, die Hamburg und das Umland nach wie vor gefangen halten, einmal abgesehen. Da nimmt das Wetter auch keine Rücksicht auf das bevorstehende Wochenende.
Was abseits der Fahrbahn für Winterfreuden und Weihnachtsstimmung sorgt, bringt unvorsichtige und unvorbereitete Verkehrsteilnehmer schnell in gefährliche Situationen. Tatsächlich braucht es dazu nicht einmal das berüchtigte Blitzeis oder dichten Schneefall. Schon häufiger auftretender dichter Nebel – wovon es bereits im Herbst erste Eindrücke gibt – ist ausreichend, um die Sicherheit im winterlichen Straßenverkehr nachhaltig zu beeinflussen.
Natürlich ist es allzu leicht, dem Winterwetter die Schuld an Verkehrsunfällen zu geben. Schließlich ist es nicht von der Hand zu weisen, dass etwa Niederschläge und besagter Nebel für eingeschränkte Sichtverhältnisse sorgen. Genauso wenig kann das Einwirken von Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte auf die Fahrbahnbeschaffenheit bestritten werden. Also sollten auch diejenigen, die sich vornehmlich auf den vermeintlich sicheren Straßen der Hamburger City fortbewegen, die nötige Vorsicht walten lassen.
Denn: So gefährlich die jahreszeitbedingten Probleme für Autofahrer auch sein mögen, so vermeidbar sind sie in den meisten Fällen. Ausschlaggebend ist am Ende immer das Verhalten der Fahrzeugführer. Immerhin liegt die Verantwortung für die Verkehrssicherheit, und zwar der eigenen wie die der übrigen Verkehrsteilnehmer, stets bei ihnen – ganz unabhängig von den äußeren Bedingungen.
„Bagatelldelikte“ im Winter
Zugegeben, gerade diese äußeren Bedingungen verursachen im Winter häufig schon vor dem Losfahren verschiedenste Ärgernisse. Wer nicht zu den glücklichen Garagen-Parkern der Republik gehört, kennt die unterschiedlichen Probleme zur Genüge. Hartnäckiges Eis auf allen Scheiben des Fahrzeugs, eventuell garniert mit dem einen oder anderen Zentimeter Schnee, der das ganze Auto umhüllt. Dazu kommen die wirklich unangenehmen Temperaturen, die insbesondere auf dem morgendlichen Weg zur Arbeit, wenn die Erinnerung an die wohlige Wärme zu Hause noch ganz frisch ist, besonders auffallen.
Die Lösungen, um solche Probleme zu umgehen, wirken auf den ersten Blick vielleicht recht praktisch. Es handelt sich in der Konsequenz aber trotzdem um bußgeldwürdige Verstöße:
- Den Motor warmlaufen lassen
Probates Mittel gegen die Kälte im Auto ist für (zu) viele Autofahrer das Warmlaufen des Motors. Weil es natürlich praktisch ist, weil in der Zwischenzeit die Scheiben von möglichem Frost befreit werden können. Was durch die anlaufende Scheibenheizung sogar noch erleichtert wird. Darüber hinaus wartet dann nach der Plackerei in der morgendlichen Kälte ein angenehm temperierter Fahrzeuginnenraum. Das Problem an dieser verbreiteten Praxis – sie ist laut Straßenverkehrsordnung verboten. Denn den Motor warmlaufen zu lassen erfüllt den Tatbestand unnötigen Lärms und vermeidbarer Abgasbelästigung. Gemessen daran fällt das damit verbundene Bußgeld mit einer Höhe von 10 Euro recht milde aus.
- Zugeschneite Scheinwerfer, Kennzeichen und Autodächer
Ebenfalls ärgerlich ist frischgefallener Schnee auf und um das Auto, nicht zuletzt weil er beim Entfernen gerne auch mal den Weg in den Jackenärmel findet. Die einfachste Lösung ist in solchen Fällen das Vertrauen auf die Funktionstüchtigkeit der Scheibenwischer. Die richtige Lösung ist das jedoch nicht, denn nicht nur die Scheiben müssen vor Fahrtantritt schneefrei gemacht werden – dasselbe gilt auch für Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und das Kennzeichen. Damit außerdem die Sicht des nachfolgenden Verkehrs nicht behindert wird, muss auch der Schnee vom Autodach entfernt werden. Kostenpunkt für das schneebedeckte Dach sind 25 Euro, eine Fahrt mit zugeschneitem Kennzeichen kostet weitere 5 Euro.
- Fahren mit „Guckloch“
Eine sehr schnell gefahrbringende Kombination besteht im Winter aus zu wenig Zeit und zu viel Eis auf der Frontscheibe. Das führt womöglich dazu, dass eine freigekratzte Fahrerseite als ausreichend beurteilt wird, im Zweifels- und Ausnahmefall könnte es sogar mit einer teilweise eisfreien Fahrerseite gehen. Das ist eine unter Umständen folgenschwere Fehleinschätzung. Denn ein solches „Guckloch“ reicht mitnichten aus, um den notwendigen Überblick – der gerade im Winter, wenn die Morgen- und Abenddämmerung früher einsetzt, umso wichtiger ist – auf die Verkehrssituation zu gewähren. Mit einem Bußgeld von 10 Euro fällt die Strafe allerdings auch in diesem Fall recht gering aus.
Typisch Winterzeit: Besondere Verkehrslagen und –situationen
Im Winter gilt es also, was hinlänglich bekannt sein sollte, schon vor dem Beginn der Fahrt möglichst achtsam zu sein. Grundsätzlich setzen wirklich vorausschauende Autofahrer aber schon deutlich früher mit ihren Vorbereitungen auf die winterlichen Verhältnisse an. Um zumindest von technischer Seite aus unliebsame Zwischenfälle ausschließen zu können, empfiehlt sich in jedem Jahr eine Überprüfung der Wintertauglichkeit des Fahrzeugs.
Bereifung für den Winter
Den prominentesten Punkt der Liste stellen wohl die Reifen dar. Was unter anderem daran liegt, dass immer noch Unsicherheiten bezüglich der Winterreifenpflicht auf deutschen Straßen bestehen. Dabei ist diese Angelegenheit bereits seit 2010 erschöpfend geklärt. Der entsprechende Gesetzestext der Straßenverkehrsordnung beschreibt daher nicht nur exakt und umfassend den Begriff der „winterlichen Wetterverhältnisse“, sondern gleichermaßen die Bedingungen zum Führen eines Fahrzeugs (das betrifft hauptsächlich die erlaubten Reifen) unter diesen Voraussetzungen.
Während hierin also Klarheit bezüglich der Verpflichtung bestehen sollte, sieht das bei dem Zeitraum für die Winterreifenpflicht etwas anders aus – wohl auch, weil hier die gesetzlichen Vorgaben fehlen. Es obliegt also der Eigenverantwortung der Autonutzer, rechtzeitig auf den Wechsel der Jahreszeiten und die damit verbundenen Wetterumschwünge zu reagieren. Allgemeinhin wird als Orientierung die O-bis-O-Regel empfohlen, also der Zeitraum von Oktober bis Ostern.
Übrigens kann nicht nur die falsche Bereifung in den Wintermonaten ein Sicherheitsrisiko darstellen. Auch Leichtmetallfelgen sind nicht durchweg wintertauglich. Die Probleme mit der kalten Jahreszeit zeigen sich unter Umständen zwar erst nach mehreren Jahren der Nutzung. Dennoch drohen Luftverlust, geringere Fahrstabilität und geplatzte Reifen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Ursachen (oxidierte Stellen am Felgenhorn) gar nicht sichtbar sind.
Umgang mit Räumfahrzeugen
Deutlich sichtbar sind hingegen für gewöhnlich die von den Kommunen eingesetzten Räum- und Streufahrzeuge. Die sollten aufmerksamen Autofahrern Warnhinweis genug sein, sofern es nicht schon die Straßen- und Witterungsverhältnisse oder der gesunde Menschenverstand sind. Räumfahrzeuge in Einheit mit einer offensichtlich winterlichen Straßensituation signalisieren mindestens, dass ein Überholmanöver unbedingt vermieden werden sollte.
Abgesehen davon ist ohnehin Rücksichtnahme angesagt, denn die Straßenverkehrsordnung räumt den Streufahrzeugen gewisse Vorrechte ein. Befährt ein Schneepflug langsam die linke Autobahnspur, kann dieser nicht als Ursache für in der Folge entstehende Unfälle angeführt werden. Ähnlich verhält es sich bei entgegenkommenden Räumfahrzeugen. Die Breite der Schaufel verlangt von anderen Verkehrsteilnehmer ein Ausweichen möglichst weit nach rechts, um Zusammenstöße zu vermeiden. Tatsächlich fällt die Nachweispflicht bei einem Unfall nicht auf die Führer der Räumfahrzeuge.
Beachten von Verkehrsschildern
Da die Räumdienste nur für die Straßen, nicht aber für die Verkehrsschilder zuständig sind, ergeben sich leicht Rechtsfragen, wenn diese eingeschneit sind. Es gilt hierbei zuallererst der Sichtbarkeitsgrundsatz: Wird ein Verkehrsschild aufgestellt, muss es selbst mit einem nur beiläufigen Blick klar und ohne die Notwendigkeit weiterer Überlegungen erkennbar sein – und zwar dauerhaft. Was im Umkehrschluss bedeutet, dass eingeschneite Verkehrsschilder ihre Wirkung verlieren.
Das ist allerdings mit Vorsicht zu genießen, denn hiermit ist kein Freifahrschein verbunden. Ist die Erkennbarkeit der Schilder aufgrund ihrer Form noch gegeben oder ist der Fahrer ortskundig und dadurch mit den Regelungen vertraut, können weiterhin Bußgelder verhängt werden. Es besteht aber keine Veranlassung, den Schnee persönlich von den Verkehrsschildern zu entfernen, um Sicherheit bezüglich deren Aussage zu erhalten. Im Zweifelsfall ist umsichtiges Fahren ausreichend.
Natur und Heilkunde
Ein selbst für die Winterzeit recht spezielles, dennoch weit verbreitetes Phänomen ist der obligatorische Transport des Familien-Weihnachtsbaums. Selbst wer es nicht in bester Griswold-Manier vollkommen mit der Größe des Baums übertreibt, sollte die Schwierigkeiten des Transportierens mindestens im Hinterkopf behalten. Das meint nicht allein die möglichen Beschädigungen und Verunreinigungen, die besonders ein frisch geschlagener Baum an und im Auto verursachen kann. Es gilt auch die entsprechenden Regelungen für einen solchen Transport zu beachten, vor allem die bezüglich der Ladungssicherheit.
Um eine andere Form der Sicherheit geht es bei einem Problem, das sich schon im Herbst bemerkbar macht, aber auch im Winter akut bleiben kann: das Autofahren unter Medikamenteneinfluss. Tatsächlich ist das auf verschiedenen Ebenen problematisch, denn wer sich körperlich nicht in der Lage fühlt, ein Fahrzeug zu führen – etwa wegen einer der nicht unüblichen Erkältungs- oder Grippe-Erkrankungen –, sollte nach der Einnahme von Medikamenten erst recht darauf verzichten.
Die helfen zwar gegen die Symptome. Sie können aber gegebenenfalls, je nach Dosierung und/oder dem körperlichen Zustand, ermüdend wirken. Wie stark sich das beim Einzelnen bemerkbar macht, ist natürlich ganz unterschiedlich. Dennoch sind Folgeerscheinungen wie ein vermindertes Reaktionsvermögen und die nachlassende Konzentrationsfähigkeit schon in geringem Maß gefährlich für den Straßenverkehr – und das umso mehr unter den besonderen äußeren Bedingungen des Winters.
Zwischen Weihnachtsmarkt und fünfter Jahreszeit
Apropos Fahrtauglichkeit. In dieser Hinsicht bieten die Wintermonate ausreichend Gelegenheiten, bei denen die Fahreignung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Sei es in Form des einen oder anderen Glühweins auf dem Weihnachtsmarkt oder verschiedener hochprozentiger Getränke im Zuge des Karnevals – gegen den Genuss von Alkohol ist grundsätzlich nichts einzuwenden, allerdings ist das Fahren unter Alkoholeinfluss ein absolutes Tabu.
Nicht zufällig führt schon der erstmalige Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze zu einem Fahrverbot. Wer darüber hinaus in einem derartigen Zustand den Verkehr gefährdet, verliert gleich seinen Führerschein. Die Grenze zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug ist demnach eine recht schmale, ebenso wie der Grat zwischen ordnungsrechtlichem Verstoß gegen die Verkehrsregeln und einer richtiggehenden Straftat. Trinken und Fahren sollten daher immer, nicht nur zum Schutz der eigenen Fahrerlaubnis, sondern auch um die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, getrennte Wege gehen.
Sicherheit geht vor
Sicherheit sollte im Straßenverkehr immer höchste Priorität haben. Die Wintermonate bringen es mit sich, dass dieser Prämisse aus verschiedenen Gründen eine noch größere Bedeutung zukommt. Wenn jahreszeitbedingt die Sichtverhältnisse durch das Wetter und frühe Dunkelheit eingeschränkt werden, ist umso mehr Umsicht von den Verkehrsteilnehmern gefragt. Nur mit der notwendigen Rücksichtnahme lassen sich Gefährdungen und Unfälle vermeiden. Das Rutschen ins neue Jahr sollte schließlich unter möglichst positiven Vorzeichen nur auf redensartlicher Ebene stattfinden.
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