Ladungssicherung


Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Fahrzeuge sagt in § 37, Abs. 4, dass Ladung so verstaut und gesichert werden muss, dass eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Daher muss sich jeder PKW- und LKW-Fahrer darüber im Klaren sein, dass er für den verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeugs und für die Ladungssicherung selbst verantwortlich ist. Aber nicht nur der Fahrer steht in der Verantwortung, sondern auch der Verlader, der Fahrzeughalter und der Versender der Waren. Werden die Vorschriften zur Ladungssicherung nicht eingehalten, verstoßen die oben genannten Beteiligten unter anderen gegen StVO und StVZO.